Beesafe.

Management-Buy-Out
und Mitarbeiteraktien


Erwerben mehrere Mitarbeiter im Rahmen eines Management-Buy-Out die Aktien der operativen Gesellschaft über eine Akquisitionsgesellschaft, ist zu beurteilen, ob die Aktien der neuen Gesellschaft als Mitarbeiteraktien im Sinne von Art. 17a DBG bzw. der entsprechenden kantonalen Gesetzesbestimmung gelten.

Die Qualifikation von Aktien als Mitarbeiteraktien kann sehr erhebliche Steuerfolgen auslösen, indem ein so genannter «Übergewinn» (der Anteil, welcher über den privaten steuerfreien Kapitalgewinn im Rahmen der Formelbewertung hinausgeht) der Einkommenssteuer unterworfen wird. Insbesondere sind jedoch Gründeraktien gemäss Ziffer 3.4.4 des Kreisschreibens Nr. 37 der ESTV vom 30. Oktober 2020 explizit keine Mitarbeiteraktien, welche eine Besteuerung des Übergewinns zulassen würden.

In der Literatur wird mitunter vertreten, dass ein Aktienerwerb im Rahmen eines Management-Buy-Out über eine Akquisitionsgesellschaft keine Mitarbeiteraktien darstellt. Allerdings wurde diese Frage vom Bundesgericht so noch nicht geklärt. Unseres Erachtens liegt bei einem solchen Management-Buy-Out die Stellung als Aktionär und nicht als Mitarbeiter im Fokus, weshalb es sich um Gründeraktien und nicht um Mitarbeiteraktien handeln sollte.

Die Kantone scheinen zu dieser Frage keine einheitliche Praxis zu haben. Insbesondere der Kanton Zürich sieht jedoch bei einem solchen Management-Buy-Out grundsätzlich Mitarbeiteraktien und gewährt keine Rulings, welche im Sinne Gründeraktien eine Qualifikation als Mitarbeiteraktien von vorne weg ausschliessen könnte. Der Kanton Zürich will sich so absichern, um einen allfälligen Übergewinn während der ersten fünf Jahre noch besteuern zu können.

Für die betroffenen Aktionäre ergeben sich durch die Zürcher Praxis erhebliche Unsicherheiten. Werden solche Gründeraktien innert fünf Jahre verkauft, ist vor dem Verkauf das Gespräch mit den Steuerbehörden zu suchen, um das Ausmass eines allfälligen Übergewinns quantifizieren zu können.

Eine sorgfältige Analyse der steuerlichen Möglichkeiten ist im konkreten Einzelfall unabdinglich.

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