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Erbvorbezug von Liegenschaften im Geschäftsvermögen
– Privatentnahme!


Falls eine Liegenschaft einer Privatperson steuerlich als Geschäftsvermögen qualifiziert (beispielsweise aufgrund der geschäftlichen Nutzung oder einer Händlertätigkeit), ist die unentgeltliche Übertragung betreffend die steuerlichen Auswirkungen zu differenzieren.

Bei einer unentgeltlichen Übertragung stehen die Schenkung, der Erbvorbezug oder ein Erbgang im Vordergrund. Aber auch im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung kann es zu unentgeltlichen Übertragungen kommen.

Nach der Praxis der meisten Kantone führt der Erbgang alleine mangels Zuflusses eines Entgelts zu keiner steuerlichen Realisation im Geschäftsvermögen - dies auch aufgrund der Universalsukzession - und somit nicht zu einer Besteuerung der stillen Reserven. Die geerbte Liegenschaft stellt bei der übernehmenden Partei weiterhin Geschäftsvermögen dar. Ein solcher Übertrag kann jedoch Schenkungs- und Erbschaftssteuerfolgen auslösen und die latenten Gewinnsteuern aufgrund der Qualifikation Geschäftsvermögen sind bei den Erben weiterhin verhaftet.

Anders sieht es aber bei einer Schenkung bzw. bei einem Erbvorbezug aus. Das Verschenken von Geschäftsvermögen stellt nach gängiger Praxis in den meisten Kantonen – so auch seit einigen Jahren im Kanton Zürich - eine steuerauslösende Privatentnahme dar, da Schenkungen grundsätzlich nur aus dem Privatvermögen erfolgen können. Entsprechend ist über die stillen Reserven auf der Liegenschaft bei den Einkommenssteuern (und Sozialversicherungen) beim Schenker steuerlich abzurechnen. Für Grundstückgewinnsteuerzwecke handelt es sich weiterhin um einen Aufschubtatbestand, weshalb keine Grundstückgewinnsteuer fällig wird

Ähnliches gilt bei Übertragungen im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. Aufgrund der wirtschaftlichen Einheit verliert die Liegenschaft den Charakter als Geschäftsvermögen nicht, wenn diese während der Ehe von einem Ehegatten auf den anderen übergeht. Anders sieht es aber bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen einer Scheidung aus. In diesen Fällen gehen die Steuerbehörden davon aus, dass die wirtschaftliche Einheit aufgehoben wird. Entsprechend führt dies, bei Zuteilung der Liegenschaft an den anderen Ehegatten, zu einer Privatentnahme, bei welcher über die stillen Reserven abgerechnet wird.

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