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Asset Swap bei Vorsorgeeinrichtungen


Obwohl sich die Einlage von Liegenschaften einer Pensionskasse gegen Ausgabe von Anteilsrechten an einer Immobilienanlagestiftung auf den ersten Blick als steuerneutraler Austauschtatbestand darstellt, bestand in den Kantonen lange eine uneinheitliche Praxis bezüglich der Steuerfolgen solcher Transaktionen.

Das Bundesgericht entschied in einem aktuellen Entscheid, dass bei einem Asset Swap, d.h. der Übertragung von Liegenschaften einer Pensionskasse auf eine Immobilienanlagestiftung gegen Ansprüche an einer Anlagegruppe der Immobilienanlagestiftung, ein Steueraufschubstatbestand vorliegt. Dies war bisher insbesondere im Kanton Zürich umstritten. Im betroffenen Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass bei einer entsprechenden Handänderung aufgrund von Art. 80 Abs. 4 BVG, d.h. beim Vorliegen einer «Aufteilung» von Vorsorgeeinrichtungen (was ein Asset Swap darstellt), keine Grundstückgewinnsteuern erhoben werden dürfen bzw. die Steuern aufgeschoben werden müssen. Dies, solange der Immobilienbestand dem bisherigen Vorsorgezweck verhaftet bleibt.

Im Ergebnis können nun solche Transaktionen auch im Kanton Zürich (und in allen übrigen Kantonen) grundstückgewinnsteuerneutral erfolgen. Das Urteil sollte klarerweise auch auf entsprechende Transaktionen von steuerbefreiten Immobilienfonds Anwendung finden.

Allerdings sind weiterhin noch nicht alle Fragen ausgeräumt, so beispielsweise ob es genügt, eine einzige Immobilie gegen Anteilsrechte zu übertragen, um vom Steueraufschub zu profitieren.

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