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Anlagefonds mit direktem Grundbesitz -
Zivilrecht erschwert Steuercompliance


Zivilrechtlich kann ein Anlagefonds mit direktem Grundbesitz nicht als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden. Als zivilrechtliche Eigentümerin wird die Fondsleitung im Grundbuch eingetragen. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem Anlagefonds mit direktem Grundbesitz wird lediglich im Grundbuch angemerkt. Für die Bestimmung der Steuerpflicht führt dies bei den Steuerämtern immer wieder zu Verwirrungen.

Das Bundesgericht und die Literatur haben sich in letzter Zeit vermehrt mit dem Thema zivilrechtliche vs. wirtschaftliche Betrachtungsweise für die Steuerpflicht bei Anlagefonds mit direktem Grundbesitz auseinandergesetzt.

Die Auswirkungen der zivilrechtlichen Handhabung auf die Koordination aus Sicht der Steuercompliance kann leider nicht vernachlässigt werden.

Bei vielen Steuerämtern ist die Steuerpflicht an den Grundbucheintrag geknüpft. So erhalten Fondsleitungen beispielsweise eine gemeinsame Liegenschaftssteuerrechnung über mehrere verschiedene von ihnen verwaltete Fonds. Diese müssen sodann wiederum auf die verschiedenen Fonds bzw. deren Liegenschaften aufgeteilt werden. Wirtschaftlich betrachtet trägt nämlich nicht die Fondsleitung die Steuerlast, sondern der Fonds selbst.

Auch die Kontaktperson können bei vielen Steuerämtern lediglich pro Fondsleitung und nicht pro Fonds hinterlegt werden. Die Ausgliederung der Steuercompliance-Tätigkeiten an Dritte erfordert damit enorme Koordination insbesondere bei Rückerstattungen durch die Steuerämter.

Zudem ist die unterschiedliche Handhabung der Anlagefonds mit direktem Grundbesitz pro Kanton und sodann auch pro Gemeinde markant. Folglich wäre aus Sicht der Anlagefonds mit direktem Grundbesitz eine Verbesserung bzw. Vereinheitlichung des Prozesses innerhalb der Kantone klar wünschenswert. Alleine eine Hinterlegung der korrekten Kontaktperson pro Liegenschaft würde bereits einiges vereinfachen. Nach Rücksprache mit diversen Steuerämtern ist eine diesbezügliche Erfassung auch seitens der Verwaltung erwünscht, aber zurzeit systemtechnisch nicht möglich.

In Anbetracht der steigenden Anzahl Eigentümerschaft durch Anlagefonds mit direktem Grundbesitz wäre allenfalls auch eine Änderung der zivilrechtlichen Gegebenheiten für einen Immobilienanlagefonds anzudenken.

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