Umsatzabgabe – quartalsweise Prüfung der Umsatzabgabepflicht trotz Bewilligung der jährlichen Abrechnung unabdingbar
Die Umsatzabgabe wird fällig bei der entgeltlichen Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden, sofern eine Vertragspartei oder ein Vermittler Effektenhändler ist. Als Effektenhändler gelten insbesondere auch Kapitalgesellschaften, deren steuerbare Urkunden einen Buchwert von mehr als CHF 10 Millionen aufweisen.
Gemäss Art. 24 StV ist das Formular zur Abrechnung der Umsatzabgabe innert 30 Tage nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsvierteljahres einzureichen und die Umsatzabgabe zu bezahlen. Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, gestattet die ESTV auf Gesuch hin die jährliche Abrechnung mit Fälligkeit binnen 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres. Derzeit können Gesellschaften mit einer Umsatzabgabe von maximal CHF 5’000 pro Jahr jährlich abrechnen.
Steuerpflichtige, die trotz Genehmigung für eine jährliche Abrechnung aufgrund von Transaktionen in einem Quartal oder nach Ablauf mehrerer Quartale Umsatzabgaben von über CHF 5'000 schulden, müssen aktiv werden und die Umsatzabgabe trotzdem im betroffenen Quartal deklarieren und begleichen. Die Umsatzabgabe wird in diesen Fällen 30 Tage nach Ablauf des entsprechenden Geschäftsvierteljahres fällig, was zu Verzugszinsen führen kann. Die quartalsweise Prüfung der Umsatzabgabe ist daher auch beim Vorliegen eines bewilligten Gesuchs zur jährlichen Abrechnung unabdingbar, um Verzugszinsfolgen zu vermeiden.
Im darauffolgenden Jahr kann ein Effekthändler mit bewilligtem Gesuch wiederrum jährlich abrechnen, sofern die geschuldete Umsatzabgabe pro Kalenderjahr (voraussichtlich) unter CHF 5’000 liegt.