Erbschaften –
interkantonale Aspekte der Steuerausscheidung
Ob ein Erbe oder Vermächtnisnehmer ein Grundstück oder Barvermögen übernimmt, ist für die Erbschaftssteuer nicht von Bedeutung. Vielmehr besteuert der Kanton des letzten Wohnsitzes anteilmässig jeden Erbteil bei jedem Begünstigten nach Massgabe des Anteils der beweglichen Aktiven an den Gesamtaktiven. Die Liegenschaftskantone sind ihrerseits berechtigt, jeden Erbteil nach Massgabe des Anteils der auf ihrem Gebiet gelegenen Liegenschaften an den Gesamtaktiven anteilmässig zu besteuern.
In gleicher Weise wie die Nachlassanteile werden auch die Vermächtnisse (Legate) behandelt. Das bedeutet, dass jeder Kanton jedes Vermächtnis im Umfang seiner Quote (Anteil an den Gesamtaktiven) besteuern kann, gleichgültig, ob das Vermächtnis aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen besteht.
Eine objektive Ausscheidung, respektive Einzelbetrachtung aus Sicht einer einzelnen Gemeinde mit Liegenschaften des Nachlasses ist nicht zulässig.
Wie bei den direkten Steuern gilt auch für die Erbschaftssteuern der sog. Progressionsvorbehalt. Die zur Besteuerung berechtigten Kantone dürfen daher das für den ganzen Erbteil geltende Steuermass auf die ihnen zustehende Quote am Erbteil anwenden bzw. auf den jeweiligen Erbanteilen die ihnen zustehende Quote an der nach kantonalem Recht berechneten Gesamtsteuer erheben.
Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung sind die Kantone ausserdem verpflichtet, den steuerbaren Nettonachlass nach ihren eigenen kantonalen Bewertungsregeln zu ermitteln und dabei die Bemessungsgrundlage sowohl bei rein innerkantonalen wie bei interkantonalen Sachverhalten gleich zu berechnen. Das bedeutet nicht nur, dass die für die interkantonale Schuldenverlegung verwendeten Repartitionswerte von Immobilien für die Berechnung der Steuer rückgängig gemacht werden müssen, sondern auch, dass die ausserkantonalen Steuerwerte von Immobilien auf das Niveau der innerkantonalen Werte umzurechnen sind.